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Eigenverantwortung

Nach Art. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Die Inhaber oder Betreiber von Tankanlagen sind zum einwandfreien Unterhalt ihrer Anlage verpflichtet.

Sie haben:

  • Bewilligung, Prüfprotokolle, Kontrollrapporte während 10 Jahren aufzubewahren,
  • bewilligungspflichtige Anlagen unaufgefordert alle 10 Jahre durch fachkundige und berechtigte Personen kontrollieren zu lassen und allfällige Mängel fachgerecht beheben zu lassen(Sichtkontrolle),
  • Leckanzeigegeräte unaufgefordert alle 2 Jahre durch fachkundige und berechtigte Personen auf Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen,
  • meldepflichtige Anlagen in Eigenverantwortung regelmässig zu kontrollieren und allfällige Mängel fachgerecht beheben zu lassen. Hier wird der Beizug einer Fachfirma dringend empfohlen,
  • die nach den Weisungen der Behörden erforderlichen Schutzvorrichtungen anzubringen,
  • allfällige Erweiterungen oder Änderungen zu melden oder um Bewilligung nachzusuchen,
  • umweltgefährdende Ereignisse der Anlage der zuständigen Behörde unaufgefordert zu melden
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